Lebenslagen: Gemeinde Göggingen

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Schenkung, Erbe - Unentgeltliche Übertragung

 

Schrittweise Übertragung

Bei dieser "klassischen Form" der Unternehmensübertragung wird ein Familienmitglied durch Schenkung oder Verkauf schrittweise an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt. Besonders geeignet sind die Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) oder die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Durch die schrittweise Beteiligung können Sie prüfen, ob das für die Nachfolge ausgesuchte Familienmitglied über die erforderliche Qualifikation zur Unternehmensführung verfügt.

Vorweggenommene Erbfolge - Schenkung

Ihr Unternehmen noch zu Lebzeiten an Ihre Erbinnen oder Erben durch Schenkung weiterzugeben, ist sowohl für Ihr Unternehmen, als auch für die Familie vorteilhaft. Beachten Sie aber schon im Vorfeld mögliche erbrechtlichte Hindernisse.

Beispiel: Gibt es mehrere Geschwister und erhält nur ein Kind das Unternehmen, muss die Nachfolgerin oder der Nachfolger mit Ausgleichszahlungen an die Geschwister rechnen. Ehefrauen und Ehemänner, Kinder und Eltern der Inhaberin oder des Inhabers, die nicht erben, sind ausschließlich pflichtteilsberechtigt.

Dass nach Ihrem Tod Pflichtteile geltend gemacht werden, können Sie durch Vorabschenkungen vermeiden. Alle Schenkungen der letzten zehn Jahre werden jedoch bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Zu empfehlen ist der Abschluss eines notariell festgelegten Pflichtteilsverzichts aller Anspruchsberechtigten, der auf das Betriebsvermögen beschränkt werden kann. Die weichenden Erbinnen und Erben können dafür eine Abfindung erhalten.

Erbfolge per Testament oder Erbvertrag

Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie festlegen, welchen Erbanteil Ihre Nachkommen jeweils erhalten. Sie können Ihr Unternehmen einer Einzelperson oder mehreren Personen zu gleichen oder unterschiedlichen Teilen vermachen.

Grundsätzlich hat ein Testament oder ein Erbvertrag Vorrang gegenüber der gesetzlichen Erbfolge. Bei dieser gewillkürten Erbfolge können Sie den Inhalt Ihrer Verfügungen von Todes frei bestimmen ("Testierfreiheit"). Einschränkungen ergeben sich durch Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen, durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag. Beachten Sie in diesem Zusammenhang die erbrechtlichen Pflichtteilsrechte. Diese können nur in Ausnahmefällen entzogen werden.

Beispiel: Wenn Eltern, die Ehefrau oder der Ehemann oder Abkömmlinge (z.B. Kinder, Enkelkinder) ohne Verfügung von Todes wegen erbberechtigt gewesen wären, steht ihnen eine gesetzliche Abfindung zu (Pflichtteil).

Gesetzliche Erbfolge

Eine nicht empfehlenswerte Form der Unternehmensübertragung ist die Weitergabe des Unternehmens über die gesetzliche Erbfolge.

Beispiel: Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, erben "automatisch" die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann und die Abkömmlinge. Dadurch entsteht eine Erbengemeinschaft beziehungsweise Gesamthandgemeinschaft, die den Nachlass (das sind sämtliche privaten und betrieblichen Vermögenswerte und Schulden) gemeinschaftlich verwalten muss. Wichtige unternehmerische Entscheidungen muss sie üblicherweise einstimmig treffen.

Tipp: Egal, welche Form Sie wählen: Binden Sie alle Familienmitglieder frühzeitig ein und lassen Sie sich durch auf Familien- und Erbrecht spezialisierte Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beziehungsweise Notarinnen oder Notare beraten.

 

Freigabevermerk

 

09.05.2022 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg