Allgemeine Informationen: Gemeinde Göggingen

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Ortsübliche Bekanntmachung zur Erweiterung/Ausbau der Kläranlage Horn in Göggingen - 1. Bauabschnitt durch den ZV Abwasserreinigung Leintal

icon.crdate18.02.2026

Hier gelangen Sie zur ortsüblichen Bekanntmachung zur Erweiterung/Ausbau der Kläranlage Horn in Göggingen - 1. Bauabschnitt durch den ZV Abwasserreinigung Leintal

Ortsübliche Bekanntmachung


Die Sammelkläranlage des ZV Abwasserreinigung Leintal in Göggingen – Horn ist aufgrund ihres Alters sanierungsbedürftig. In den letzten Jahren fanden verschiedene Strukturgutachten zur Zukunft von benachbarten Kläranlagenstandorten in Heuchlingen, Schechingen und Ruppertshofen statt. Die Ergebnisse waren jeweils, dass die Stilllegung der Kläranlagen und die Zentralisierung am Standort Göggingen-Horn die wirtschaftlichste Variante der beteiligten Kommunen darstellt, da Synergien genutzt werden können. Daher wurde der Entschluss getroffen den Abwasserzweckverband um die Gemeinden Heuchlingen, Schechingen und Ruppertshofen zu erweitern. In diesem Zuge ist beabsichtigt die Kläranlage in Göggingen-Horn zu sanieren und zu erweitern damit eine  ordnungsgemäße, dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Beseitigung des anfallenden Abwassers gewährleistet ist. Das gereinigte Abwasser wird auf Höhe der Flst. Nr. 3106/8 Gemarkung Göggingen und Flst. Nr. 956/7 Gemarkung Heuchlingen (gegenüberliegendes Flurstück der Einleitungsstelle) eingeleitet. Die geplante Erweiterung schließt auch eine Reserve mit ein, damit sich alle beteiligten Kommunen noch weiter entwickeln können, ohne dass die Kläranlage gleich wieder erweitert werden muss.


- Antragsteller/Bauherr: ZV Abwasserreinigung Leintal
- Wasserrechtliches Erlaubnisverfahren

 
  • Der ZV Abwasserreinigung Leintal hat am 29.09.2025 beim Landratsamt Ostalbkreis
    beantragt, das Erlaubnisverfahren nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes
    und des Wassergesetzes für Baden-Württemberg durchzuführen.
  • Die Gesuchsunterlagen des Vorhabens liegen einen Monat - in der Zeit vom 20.02.2026 bis
    20.03.2026 jeweils einschließlich - beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Göggingen,
    Hauptstraße 46, 73571 Göggingen und beim Landratsamt Ostalbkreis - Geschäftsbereich
    Wasserwirtschaft -, Sebastiansgraben 34, Zimmer 202, 73479 Ellwangen/Jagst, während der
    Dienststunden zur Einsicht aus.
  • Im gleichen Zeitraum sind die Gesuchsunterlagen auf der Internetseite der Gemeinde
    Göggingen www.gemeinde-goeggingen.de einsehbar.
  • Einwendungen können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich
    07.04.2026 - schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Göggingen,
    Hauptstraße 46, 73571 Göggingen, oder beim Landratsamt Ostalbkreis - Geschäftsbereich
    Wasserwirtschaft-, Sebastiansgraben 34, Zimmer 202, 73479 Ellwangen/Jagst, oder bei den
    anderen Dienststellen des Landratsamts Ostalbkreis erhoben werden.
  • Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf
    besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
  • Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen
    abgegeben haben, können vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung
    benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Bei
    Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt
    werden. - Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche
    Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass

  • nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen der
    Benutzung Auflagen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen
    Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte,
  • nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung
    einer Erlaubnis, einer gehobenen Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren
    nicht berücksichtigt werden,
  • Ansprüche zur Abwehr von nachteiligen Wirkungen durch eine Gewässerbenutzung, die
    durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis oder Bewilligung zugelassen ist, nach
    Maßgabe des § 16 WHG nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden
    können.
 

Bürgermeisteramt

der Gemeinde Göggingen

 

Landratsamt Ostalbkreis

- Untere Wasserbehörde -

IV/43-702.1

 

Gesuchsunterlagen

Hier können Sie noch weitere Unterlagen zur Erweiterung/Ausbau der Kläranlage Horn in Göggingen - 1. Bauabschnitt durch den ZV Abwasserreinigung Leintal herunterladen:

 

Gesamte Gesuchsunterlagen (PDF)