ACHTUNG!
Ab 01.01.2022 gilt nach CoronaVO § 17c Zutritt zu kommunalen Verwaltungen
Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher ist der Zutritt zu den Verwaltungsgebäuden kommunaler Verwaltungen in den Alarmstufen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet.
Außerdem gilt nach § 3 Abs. 1 Maskenpflicht
Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Innerhalb geschlossener Räume sollen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen; in begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden.
Ab 01.01.2022 ist daher das Rathaus geschlossen und wird nur nach Termin der og. CoronaVO vom 27.12.2021 geöffnet.